Internationale Dokumente

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Haager Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs vom 18.10.1907

Militärische Gewalt auf besetztem feindlichem Gebiete.

Art. 45

Es ist untersagt, die Bevölkerung eines besetzten Gebiets zu zwingen, der feindlichen Macht den Treueid zu leisten.

Art. 46

Die Ehre und die Rechte der Familie, das Leben der Bürger und das Privateigentum sowie die religiösen Überzeugungen und gottesdienstlichen Handlungen sollen geachtet werden. - Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden...

Art. 50

Keine Strafe in Geld oder anderer Art darf über eine ganze Bevölkerung wegen der Handlungen Einzelner verhängt werden, für welche die Bevölkerung nicht als mitverantwortlich angesehen werden kann...

(Friedrich Berber [Hrsg.]: Völkerrechtliche Verträge, München 1973, S. 317 f.)

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Statut für den Internationalen Militärgerichtshof

in Nürnberg vom 8.8.1945 ...

Art. 6
... Die folgenden Handlungen oder jede einzelne von ihnen, stellen Verbrechen dar, für deren Aburteilung der Gerichtshof zuständig ist: ...
(b) Kriegsverbrechen: Nämlich: Verletzungen der Kriegsgesetze oder -gebräuche. Solche Verletzungen umfassen, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein, Mord, Misshandlungen oder Deportation zur Sklavenarbeit oder für irgendeinen anderen Zweck, von Angehörigen der Zivilbevölkerung von oder in besetzten Gebieten...
(c) Verbrechen gegen die Menschlichkeit: Nämlich: Mord, Ausrottung, Versklavung, Deportation oder andere unmenschliche Handlungen, begangen an irgendeiner Zivilbevölkerung vor oder während des Krieges, Verfolgung aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen, begangen in Ausführung eines Verbrechens oder in Verbindung mit einem Verbrechen, für das der Gerichtshof zuständig ist...

(Herbert Michaelis/Ernst Schraepler [Hrsg.]: Ursachen und Folgen, Bd. 24: Deutschland unter dem Besatzungsregime, Berlin o.J., S. 399)

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948

Art. 7
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, welche die vorliegende Erklärung verletzen würde, und gegen jede Aufreizung zu einer derartigen Diskriminierung...

Art. 9
Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden...

Art.17
(2) Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden...

(Berber, aaO, S. 150 ff.)

Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes vom 9.12.1948

... Art. II
In dieser Konvention bedeutet Völkermord eine der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören
(a) Tötung von Mitgliedern der Gruppe;
(b) Verursachung von schwerem körperlichen oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe
(c) Vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen
(d) Verhängung von Maßnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind
(e) Gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe.

Art. III
Die folgenden Handlungen sind zu bestrafen:
(a) Völkermord
(b) Verschwörung zur Begehung von Völkermord
(c) unmittelbare und öffentliche Anreizung zur Begehung von Völkermord
(d) Versuch, Völkermord zu begehen
(e) Teilnahme am Völkermord.

(Berber aaO, S. 156 f.)

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966

Art. 12
(1) Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen
(2) Jedermann steht es frei, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen...
(4) Niemand darf willkürlich das Recht entzogen werden, in sein eigenes Land einzureisen...

(Auswärtiges Amt [Hrsg.]: Menschenrechte in der Welt, Bonn 5 1983, S. 39)

Entschließung der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen vom 17.4.1998

Art. 4
1. Jeder Mensch hat das Recht, in Frieden, Sicherheit und Würde in seiner Wohnstätte, in seiner Heimat und in seinem Land zu verbleiben.
2. Niemand darf dazu gezwungen werden, seine Wohnstätte zu verlassen

Art. 5
Die Besiedlung eines besetzten oder umstrittenen Gebiets durch die
Besatzungsmacht bzw. die es faktisch beherrschende Macht mit Teilen ihrer eigenen
Zivilbevölkerung, sei es durch Transfer oder Anreize, ist rechtswidrig.

Art. 6
Jegliche Praxis oder Politik, die das Ziel oder den Effekt hat, die demographische
Zusammensetzung einer Region, in der eine nationale, ethnische, sprachliche oder
andere Minderheit oder eine autochthone Bevölkerung ansässig ist, zu ändern, sei es durch Vertreibung, Umsiedlung und/oder durch die Sesshaftmachung von Siedlern oder eine Kombination davon, ist rechtswidrig.

Art. 7
Bevölkerungstransfers oder -austausche können nicht durch internationale
Vereinbarungen legalisiert werden... wenn sie grundlegende Bestimmungen der
Menschenrechte oder zwingenden Normen des Völkerrechts verletzen.

Art. 8
Jeder Mensch hat das Recht, in freier Entscheidung und in Sicherheit und Würde in das Land seiner Herkunft sowie innerhalb dessen an den Ort seiner Herkunft oder freien Wahl zurückzukehren. Die Ausübung des Rückkehrrechts schließt das Recht der Opfer auf angemessene Wiedergutmachung nicht aus...

(Refugee Survey Quarterly, Nr. 3, 16 (1997), S. 141-143)

Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates der Staats- und Regierungschefs in Kopenhagen am 22.6.1993

"...Der Europäische Rat hat heute beschlossen, dass die assoziierten mittel- und osteuropäischen Länder, die dies wünschen, Mitglieder der Europäischen Union werden können. Ein Beitritt kann erfolgen, sobald ein assoziiertes Land in der Lage ist, den mit einer Mitgliedschaft verbundenen Verpflichtungen nachzukommen und die erforderlichen wirtschaftlichen und politischen Bedingungen zu erfüllen. Als Voraussetzung für die Mitgliedschaft muss der Beitrittskandidat eine institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, für die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten verwirklicht haben..."

(Europa-Archiv 1993, S. D 263 f.)

Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union vom 2.10.1997

Art. J. 1
(1) Die Union erarbeitet und verwirklicht eine gemeinsame Außen- und
Sicherheitspolitik, die sich auf alle Bereiche der Außen- und Sicherheitspolitik erstreckt und folgendes zum Ziel hat:

(BT-Drs. 13/9339)

Charta der Grundrechte der Europäischen Union proklamiert in Nizza am 07. Dezember 2000 (2000/C 364/01)

...
Art. 5 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
(1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
(2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
(3) Menschenhandel ist verboten.
...

Art. 19 Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung
(1) Kollektivausweisungen sind nicht zulässig.
(2) Niemand darf in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.